Widersprüchliches Verhalten rächt sich vor Gericht

2019-03-12T10:50:26+00:008. April 2014|

Der Bundesgerichtshof entschied am 8.04.2014 (Az. XI ZR 341/12), dass ein Anleger, der nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Verweigerung der Antwort das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, sich – bei späterer Geltendmachung von Schadensersatz wegen eben jener fehlenden Aufklärung – widersprüchlich verhält.

Dem Bundesgerichtshof lag folgender Fall vor: ein kapitalmarkterfahrener Kläger nahm die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und wegen Verschweigens von Rückvergütungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fondsanteils in Anspruch. Unstreitig erhielt die Beklagte für den Vertrieb der Fondsbeteiligung eine umsatzabhängige Provision. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung gab ihr weitgehend statt. Der XI. Senat hält wiederum die Revision der Beklagten für begründet.

Der Senat bestätigte erneut, dass die Beklagte im Rahmen eines Beratungsvertrages auch verpflichtet gewesen ist, den Kläger über ihre erhaltenen Rückvergütungen ungefragt zu unterrichten. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, also solche, die aus offen ausgewiesenen Provisionen gezahlt werden. Dies sind etwa Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen. Deren Rückfluss an die beratende Bank wird aber nicht offenbart, sondern erfolgt hinter dem Rücken des Anlegers. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen. Jedoch kann er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Es handelt sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt. Indem die Beklagte dieser Aufklärungspflicht – weder im Rahmen der Beratung oder durch den Verkaufsprospekt, noch nach mehrmaliger Aufforderung – nachkam, verletzte sie diese.

Der XI Senat verwehrte dem Kläger dennoch die Geltendmachung dieser Aufklärungspflichtverletzung. Die Begründung lautet: der Kläger hat sich widersprüchlich verhalten und sich somit – neben der erfolgreichen Verjährungseinrede – um die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs gebracht.

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