Neuer gesetzlicher Rahmen für Kapitalbeteiligungen

2019-05-03T13:22:13+00:005. September 2008|

Das Bundeskabinett hat am 15. August 2007 den Entwurf eines (Artikel-)Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung eines Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes (WKBG) vor, sowie Änderungen des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) , des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Kreditwesengesetzes und des Finanzdienstleistungsaufsichstgesetzes.

* Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen primär in Unternehmen investieren, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht älter als 10 Jahre sind und deren Eigenkapital zu diesem Zeitpunkt nicht größer als 20 Mio. Euro ist (so genannte Zielgesellschaften).

* Anerkennung und laufende Aufsicht der Wagnis-kapitalbeteiligungsgesellschaften obliegen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).Es wird eine Ausnahmeregelung zur im Rahmen der Unternehmen­steuerreform 2008 neu eingeführten Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vorgesehen: Bei Übernahme von Anteilen an einer Zielgesellschaft durch eine Wagnis-kapitalbeteiligungsgesellschaft bleiben die Verlustvorträge im Umfang der im Unternehmen zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen stillen Reserven erhalten. Auch bei der Veräußerung an Dritte bleiben Verlustvorträge bestehen; dies setzt jedoch voraus, dass die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Wagniskapitalbeteiligung mindestens 4 Jahre gehalten hat.

* Die Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gilt bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als vermögensverwaltend, mit der Folge, dass eine Besteuerung ausschließlich auf der Ebene des Anlegers stattfindet (so genannte transparente Besteuerung).

* Um so genannte Business Angels stärker zu fördern, wird der Freibetrag in § 17 Abs. 3 EStG von 9.060 Euro auf 20.000 Euro angehoben.

* Zur Gegenfinanzierung wird der steuerfreie Anteil der (disquotalen) Tätigkeitsvergütung, die Initiatoren von Beteiligungsgesellschaften nach Rückzahlung des Kapitals an die übrigen Gesellschafter erhalten (so genannte Carried Interest), generell von 50 % auf 40 % der Vergütungen abgesenkt.