Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht

2019-05-03T13:14:42+00:006. Juli 2009|

Das Bundeskabinett hatte im März den Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht“ auf den Weg gebracht. Ziel der Initiative ist es, die Finanzmärkte wirksamer zu überwachen, um Risiken zu vermeiden, damit sich eine Finanzmarktkrise wie die jetzige nicht wiederholt.

Der Bundestag hat diesen Gesetzentwurf jetzt beschlossen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen, damit das Gesetz in Kraft treten kann. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mehr Befugnisse erhält, mit denen sie den Markt regulieren kann. Diese sind: * Präventive Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzaufsicht: Die BaFin soll leichter eine höhere Liquiditätsausstattung der Banken verlangen können.

* Ausschüttungsverbot: Bislang kann in Krisensituationen eine Gewinnausschüttung erst verboten werden, wenn eine bestimmte Grenze unterschritten ist. Deshalb konnte die Aufsicht bisher bei Gefahr nicht frühzeitg genug eingreifen. Künftig soll die BaFin bereits eingreifen können, wenn sich abzeichnet, dass die aufsichtsrechtlichen Kennziffern unterschritten werden.

* Zahlungsverbot: In Krisenzeiten sollen Zahlungen von in Deutschland ansässigen Tochterinstituten an das ausländische Mutterhaus verboten werden können. Die Muttergesellschaft kann damit dem deutschen Tochterinstitut keine Liquidität entziehen, wenn dieses das Kapital selbst dringend benötigt.

* Bessere Informationen für die Aufsicht: Die Informationspflicht der Banken soll verschärft werden. So kann die BaFin schneller auf Probleme reagieren. Sie soll auch das Recht erhalten, die vorgeschriebene Höhe des Eigenkapitals eines Finanzinstitutes heraufzusetzen.

* Höhere Anforderungen an Kontrollgremien von Banken und Versicherungen: Die BaFin soll Mitglieder von Kontrollgremien abberufen können, sofern diese fachlich ungeeignet oder unzuverlässig sind. Zudem kann die Zahl der Mandate für Geschäftsleitung und Mitglieder von Kontrollgremien begrenzt werden.