EdW fordert Sonderzahlungen für Entschädigungsfall Phönix ein

2019-05-03T14:23:20+00:0030. Juni 2010|

Die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen („EdW“) hat in der vergangenen Woche Anhörungsschreiben an ihre Mitglieder versendet. Darin stellt sie den Mitgliedern die baldige Erhebung von Sonderzahlungen in Aussicht. Diese Sonderzahlungen sollen nach vorläufiger Schätzung das 3,8-fache des Jahresbeitrages 2009 betragen.

Die Sonderzahlungen dienen zur Tilgung und Zinszahlung des Darlehens von insgesamt € 128.000.000, welches die Bundesrepublik Deutschland der EdW zur Finanzierung von Entschädigungszahlungen im Entschädigungsverfahren Phönix gewährt hatte. Am 30.09.2010 muss die EdW die erste der vorgesehenen 5 Raten zahlen und zwar in Höhe von € 27,3 Mio. Tilgung und Zinsen.

Die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr darf nach § 5 Abs. 2 EdW-Beitragsverordnung (EdW-BeitrV) zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der Aufforderung der Entschädigungseinrichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine Anwendung.

Wichtig ist deshalb, dass innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist der letzten festgestellte Jahresabschluss sowie der Prüfungsbericht bei der EdW rechtzeitig eingereicht wird, damit die Belastungsobergrenze berücksichtigt wird. Vorsorglich sollte auch der jeweilige Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses mit eingereicht werden. Die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt in der Aktiengesellschaft grundsätzlich der Aufsichtsrat und in der GmbH die Gesellschafterversammlung.