Bearbeitungsentgelte in AGB für Verbraucherkredite unwirksam

2019-03-12T10:49:08+00:0013. Mai 2014|

Der Bundesgerichtshof entschied am 13.05.2014 (Az. XI ZR 405/12), dass die in den AGB eines Verbraucherkreditvertrages mit einer Bank geregelte Klausel „Bearbeitungsentgelt einmalig 1%“gegen § 307 I 1, II Nr. 1 BGB verstößt.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, wendet sich gegen ein ausgewiesenes Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit „Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift „Privatkredit“ Zinssätze für Ratenkredite sowie ein „Repräsentatives Beispiel“. Die Klägerin sieht in der Klausel eine unangemessen benachteilige Kundenbenachteiligung. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt die Klägerin, die weitere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter – erfolglos, wie der XI. Senat des Bundesgerichtshofs befindet.

Auch der BGH sah die Formulierung „Bearbeitung einmalig 1 %“ wie die Vorinstanzen als unwirksam an. Zum selben Ergebnis gelang der erkennende Senat in einem ähnlichen Verfahren (Az. XI ZR 170/13) bei der Formulierung „Bearbeitungsentgelt EUR“. Er nahm – in beidem Fällen – Allgemeine Geschäftsbedingung an. Es ist ausreichend, wenn das Entgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist. Setzt das Institut dann das anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnete Entgelt in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde ein, liegt eine AGB vor. Der XI. Senat sah darin auch keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern eine der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden. Maßgeblich ist die Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden. Davon ausgehend ist bei der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ anzunehmen, die beklagte Bank verlangt ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und -auszahlung. Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige Leistung dar. Denn es werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die Klausel hält der somit eröffneten Inhaltskontrolle nicht stand. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar. Demnach haben Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Auch Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schon alleine aufgrund erheblicher Nachteile für den Kunden nicht zu rechtfertigen.