BGH: Rechtssicherheit für freie Anlageberater

2019-03-12T13:05:25+00:003. März 2011|

Freie Anlageberater müssen ihre Kunden nicht ungefragt über Provisionen von Produkten aufklären, die sie ihren Kunden empfehlen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 03. März 2011 (III ZR 170/10) und widersprach damit dem OLG Düsseldorf, dass den Fall in der Vorinstanz anders entscheiden hatte.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, nahm die Klägerin die Beklagte – eine Anlageberatungsgesellschaft – auf Schadensersatz in Anspruch. Sie sollte im Zusammenhang mit dem Medienfonds VIP 4 fehlerhaft beraten haben.

Der Senat entschied, dass die für Bankberater geltenden Grundsätze der Provisionsaufklärung nicht auf freie Anlageberater zu übertragen sind. Demzufolge gibt es keine generelle Pflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters, unaufgefordert über ihm zufließende Provisionen aufzuklären, wenn er von dem Anleger selbst kein Entgelt erhält und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung in den Vertriebsunterlagen, regelmäßig der Verkaufsprospekt, ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass freie Anlageberater auf gesonderte Provisionshinweise verzichten können, wenn die Kosten bereits in den Produktbroschüren umfassend und richtig aufgelistet werden.

Der BGH begründet diese Entscheidung unter Hinweis auf eine typisierende Betrachtungsweise mit dem generellen Unterschied zu Bankberatern: Bei der Beratung durch einen freien Anlageberater, bei dem der Kunde keinerlei Entgelt oder Provision zahlt, liegt es auf der Hand, dass der Anlageberater von der Anlagegesellschaft eine Vergütung erhält. Dabei ist auch offensichtlich, dass diese Vergütung zumindest wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen wird. Dies leuchtet jedem Kunden ein, weshalb keine Interessenkollision bestehen könnte, die durch eine gesonderte Aufklärung aufzulösen wäre. Die jeweiligen Interessen sind klar ersichtlich. Hiervon ausgenommen bliebe allerdings die Pflicht, im Rahmen der objektgerechten Beratung unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof seine Grundsatzentscheidung vom 15. April 2010 (III ZR 196/09), worin das Gericht eine Pflichtverletzung erstmals verneinte, wenn ein freier, nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht ungefragt über eine Provision aufgeklärt. Auch in diesem Fall zahlte der Anleger selbst keine Provision an den Berater. Jedoch waren ein Agio bzw. Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen.