Kanzlei für Finanzdienstleister
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JUVE

BGH: Abgrenzung Vorsatz-Fahrlässigkeit bei Beteiligungen
Mit Urteil vom 20.12.2011, Az. VI ZR 309/10, entschied der Bundesgerichtshof, dass es für die Annahme des bedingten Vorsatzes nicht reicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In diesen Fällen liegt nur Fahrlässigkeit vor. Für einen Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 264a StGB, § 826 BGB reicht dies nicht.
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PRESSE
04.05.2012 | Handelsblatt

Unser Partner Philipp Mertens setzt sich in einem Gastbeitrag für das Handelsblatt mit den Auswirkungen der MiFID II Richtlinie auf die Finanzberatung auseinander.
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AKTUELLES
04.05.2012 | Neue Fachanwälte

Unsere Partnerin Kerstin Jeske ist nunmehr - neben ihrer Qualifikation als Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht - auch noch Fachanwältin für Versicherungsrecht. Unser Partner Dr. Udo Brinkmöller ist nunmehr auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
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